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AGB


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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Schütz & Musch GmbH. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Nachvertragliche Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertreter geschlossen werden.
  3. Personenbezogene Daten unserer Kunden werden unter den Voraussetzungen der §§ 4, 28 BDSG, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Einwilligung und nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, von uns gespeichert und verarbeitet.
  4. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen in Sinne der §§ 310, 14 BGB.

II. Angebote, Preise, Muster

  1. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kostensteigerungen, insbesondere für Energie, Personal und Abgaben, eingetreten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren. Die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.
  3. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren anfallen.
  4. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

III. (Teil-) Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme- und Schuldnerverzug

  1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind.
  3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.
  4. Wird die Ware dem Besteller auf dessen Wunsch geliefert – auch frei Baustelle oder frei Lager – so geht mit der Auslieferung an den Frachtführer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über; dies gilt auch im Falle von Teillieferungen und bei Selbstabholung. Die vereinbarte Anlieferung setzt die Erreichbarkeit der Entladestelle mit LKW bis zu 40 t sowie eine geeignete ebenerdige Entlademöglichkeit voraus. Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferaufträgen durch den Besteller innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lieferungsortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Besteller die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
  5. Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  7. Können wir unsere Verpflichtung zur Lieferung bzw. bei Selbstabholung der Ware zur Übergabe nicht rechtzeitig erfüllen, so haften wir für den dem Besteller aus dem Verzug entstehenden Schaden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. V. Abs. 1.
  8. Soweit die Geltung von Incoterms-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterms-Klauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung, maßgeblich.
  9. Versandfertig gemeldete Waren muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 20 Kalendertagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Lager zu nehmen und auf Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu behandeln.

    Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann, beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Vesandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

IV. Sachmängel

  1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
  2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüchen aufgrund von Mängeln ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung, Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften, insbesondere unseren technischen Merkblättern, Produktionsblättern sowie unseren sonstigen allgemeinen technischen Vorgaben gemäß durchgeführt hat. Ein Mangel ist nicht gegeben, wenn die Nichtbeachtung dieser Pflichten für den Mangel ursächlich oder mitursächlich ist bzw. war.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.
  4. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß und/oder witterungsbedingte Farbton- oder sonstige Oberflächenveränderungen sind kein Mangel, sondern sind unvermeidbar, worauf wir hinweisen. Dementsprechend begründen Abweichungen in Farbton und Oberfläche zwischen gleichartiger, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelieferter Ware keinen Mangel. Es kann bei unserem Produkt zu Algen- und / oder Pilzbefall kommen, da dies unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der gelieferten Produkte auf natürlichen Ursachen beruht. Dies stellt daher keinen Mangel dar.
  5. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  6. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Beratung erfolgt unverbindlich, die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für von uns gelieferter Ware 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

V. Schadensersatz

  1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
  2. Hiervon ausgenommen sind:
    a) Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    c) Sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wobei unserer Pflichtverletzung die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
    d) Schadensersatz wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, unserer Handelsvertreter und unserer Erfüllungsgehilfen.

VI. Verpackung

  1. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, insbesondere im Falle des Exports, wird diese gesondert berechnet.
  2. Die Standardverpackung unserer Faserzement-/Faserplatten- Produkte erfolgt auf Euro-Paletten, S&M Werkspaletten oder VdFz-Branchenpaletten (VdFz: Verband der Faserzement-Industrie e. V.). Sämtliche Paletten werden dem Besteller bei Lieferung berechnet, bei fehlerfreier Rückgabe an unser Werk erfolgt eine Erstattung in voller Höhe. Selbstabholern wird bei Europaletten die Stückdifferenz zwischen Lieferpaletten und fehlerfreien Rückgabepaletten belastet bzw. erstattet.

VII. Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht

  1. Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, sonst 30 Tage netto, zahlbar. Der Skontobetrag ist vom jeweiligen Rechnungsendbetrag zu ermitteln. Vorauskasse kann vereinbart werden. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Die Skonto und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu bezahlen.
  2. Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, in soweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des Bestellers aus.
  3. Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der Schütz & Musch GmbH mit Forderungen des Bestellers aus Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt. Solche Vereinbarungen bedürfen zudem der Schriftform.
  4. Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im kaufmännischen Verkehr kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wir sind im Falle durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, auch wenn diese bereits bei dem Vertragsabschluss bestand, berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, soweit nicht der Besteller Zug um Zug leistet oder uns Sicherheit in Höhe unserer vertraglichen Forderung leistet. Ist der Besteller dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind wir – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, kann dieser geltend gemacht werden; der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts dem Käufer die Waren herauszugeben und ermächtigt ihn zum Betreten der Geschäftsräume bzw. der Lagerräume, in denen sich die Ware befindet. Er stimmt einem solchen Betreten ausdrücklich zu.
  2. Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung.
  7. Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Der Besteller tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.
  8. Der Besteller bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Besteller hat uns in diesem Fall die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Besteller nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Besteller eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

IX. Urheberrechte

  1. An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür bestehenden Bezeichnungen zulässig.

X. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz der Firma Schütz & Musch GmbH. Wir haben das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommend – vereinbart werden kann.

Stand: Aug. 2005