V. Schadensersatz
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruches ausgeschlossen.
- Hiervon ausgenommen sind:
a) Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
c) Sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wobei
unserer Pflichtverletzung die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
d) Schadensersatz wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, unserer Handelsvertreter und unserer Erfüllungsgehilfen.
VI. Verpackung
- Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, insbesondere im Falle des
Exports, wird diese gesondert berechnet.
- Die Standardverpackung unserer Faserzement-/Faserplatten- Produkte erfolgt auf Euro-Paletten, S&M
Werkspaletten oder VdFz-Branchenpaletten (VdFz: Verband der Faserzement-Industrie e. V.). Sämtliche
Paletten werden dem Besteller bei Lieferung berechnet, bei fehlerfreier Rückgabe an unser Werk erfolgt
eine Erstattung in voller Höhe. Selbstabholern wird bei Europaletten die Stückdifferenz zwischen Lieferpaletten und fehlerfreien Rückgabepaletten belastet bzw. erstattet.
VII. Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht
- Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, sonst 30 Tage netto, zahlbar. Der Skontobetrag ist vom jeweiligen Rechnungsendbetrag zu ermitteln. Vorauskasse kann vereinbart werden.
Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten. Wechsel und
Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Die Skonto und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in
bar zu bezahlen.
- Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, in soweit scheidet der Abzug
von Skonto auf die neue Schuld des Bestellers aus.
- Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend
bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem
Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird
bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der Schütz & Musch GmbH mit Forderungen des Bestellers aus Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt. Solche Vereinbarungen bedürfen
zudem der Schriftform.
- Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die
Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank
oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im kaufmännischen Verkehr kann der Besteller ein
Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wir sind im Falle durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, auch wenn diese bereits bei dem Vertragsabschluss bestand, berechtigt, die uns
obliegende Leistung zu verweigern, soweit nicht der Besteller Zug um Zug leistet oder uns Sicherheit in
Höhe unserer vertraglichen Forderung leistet. Ist der Besteller dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind
wir – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte,
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls
ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, kann dieser geltend gemacht werden; der
Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder
nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils
zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich im
Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts dem Käufer die Waren herauszugeben und
ermächtigt ihn zum Betreten der Geschäftsräume bzw. der Lagerräume, in denen sich die Ware befindet.
Er stimmt einem solchen Betreten ausdrücklich zu.
- Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns übernommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl.
Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes
gilt für den Fall der Verbindung.
- Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern.
Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Der Besteller tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.
- Der Besteller bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle
des Zahlungsverzuges des Bestellers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung
im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Besteller hat uns in diesem Fall
die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
an Dritte ist dem Besteller nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring)
erfolgt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Besteller eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Urheberrechte
- An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür
bestehenden Bezeichnungen zulässig.
X. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und
Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz der Firma Schütz & Musch GmbH. Wir haben das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein
kann.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen
Bedingungen nicht berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommend – vereinbart werden kann.
Stand: Aug. 2005